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© K.A.S.B Akademie GmbH

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand: 01.10.2026
1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule in Textform hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen

a) Grundbetrag

Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie der theoretische Unterricht und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und dieser selbst.

Im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung kann ein Teilgrundbetrag berechnet werden, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Eine Erhebung nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

b) Fahrstunden

Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde (45 Minuten) werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich Versicherungen sowie der praktische Fahrunterricht abgegolten.

Absage von Fahrstunden

Kann der Fahrschüler eine Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren. Erfolgt die Absage nicht mindestens zwei Werktage vorher, kann eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts verlangt werden.

c) Prüfung

Das Entgelt umfasst die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung einschließlich Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig, Fahrstunden vor Beginn, Prüfungsentgelte spätestens drei Werktage vor der Prüfung.

Bei Nichtzahlung kann die Fahrschule die Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung verweigern.

5. Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

  • Nichtbeginn der Ausbildung innerhalb von 4 Wochen
  • Unterbrechung über 3 Monate
  • Nichtbestehen der Prüfung nach zweimaliger Wiederholung
  • Verstöße gegen Anweisungen des Fahrlehrers

Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

6. Entgelte bei Kündigung

Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf Entgelt für erbrachte Leistungen.

Je nach Ausbildungsstand werden anteilige Grundbeträge (1/5 bis 5/5) berechnet.

Bei Kündigung ohne wichtigen Grund durch die Fahrschule entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag.

7. Termine
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Verspätungen über 15 Minuten führen zum Ausfall ohne Berechnung (bei Verschulden des Fahrlehrers).
8. Ausschluss vom Unterricht
Bei Alkohol- oder Drogeneinfluss oder fehlender Fahrtüchtigkeit erfolgt Ausschluss vom Unterricht. Es kann eine Ausfallentschädigung erhoben werden.
9. Behandlung von Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung verpflichtet.
10. Bedienung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers benutzt werden.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Ausbildung endet erst, wenn der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse besitzt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit Zustimmung des Fahrschülers.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule, sofern kein anderer allgemeiner Gerichtsstand besteht.
13. Hinweis
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.