AGBs

 

Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
 
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
 
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
 
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
 
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textorm erfolgt.
 
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziffer 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.


Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
 
Ziffer7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anders vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend (Ziffer 3b Absatz 3) berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
 
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
 
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeignete Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
 
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
 
Ziffer 12 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 
 
1. Verpflichtung der Fahrschule
Die Fahrschule verpflichtet sich zu Durchführung eine Aufbauseminars. Das Aufbauseminar erfüllt alle Voraussetzungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung für die vom Teilnehmer gewünschte Seminarform.
 
2. Inhalt und Umfang des Seminars
Das Seminar wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem theoretischen Teil mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.Zusätzlich ist zwischen der
ersten und zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens dient. Die Dauer der Fahrprobe beträgt mindestens 30 Minuten. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des Absatzes 2.2. der Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) – mit Ausnahme der Zahl der Türen – entspricht. Es soll möglichst ein Fahrzeug verwendet werden, mit dem vor allem die zur Anordnung eines Auf-bauseminars führenden Verstöße begangen worden sind. Für den Fall, dass ein Teilnehmer sein eigenes Fahrzeug verwenden will, ist er für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Besitzt der Teilnehmer
die Fah-erlaubnis, so ist er der verantwortliche Führer des Fahrzeugs.
 
3. Begleitmaterial
Jeder Seminarteilnehmer erhält ein Begleitmaterial zum Aufbauseminar, in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden. Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Fragebö-gen, die zur Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das egleitmaterial
ist in der Kursgebühr enthalten und bleibt Eigentum des Teilnehmer
 
4. Entgelt für die Teilnahme am Aufbauseminar;
Kündigung
Für die Teilnahme am Aufbauseminar wird ein Pauschalentgelt in Höhe von EUR vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle im Zusammen- hang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschu-le zu erbringenden Leistungen ab. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig
 
5. Rücktrittsrecht des Teilnehmers
Die Fahrschule ist verpflichtet, bei Kursbeginn die Sitzungstage sowie den Tag Fahrprobe ein-schließlich Uhrzeit dem Seminarteilnehmer mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten
 
6. Ausschluss
Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Kurs ausschließen, wenn dieser durch sein Ver-halten oder in seiner Person liegende Umstände das Seminar stört. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt
 
7. Datenschutz
Die Fahrschule verpflichtet sich, über die in der Anordnung der Verwaltungsbehörde enthaltenen persönlichen Daten sowie tatsächliche Umstände Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist der Seminarleiter verpflichtet, über die in der Anord-nung aufgeführten Verkehrszuwiderhand-lungen
Stillschweigen zu bewahren und sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern; sie darf diese Daten jedoch für die interne Durchführung des Aufbausemninars unter Wahrung der Interessen des Teilnehmers nutzen. Die Daten sind nach Abschluss des Seminars zu vernichten, sowie sie nicht für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder der Aufsicht erforderlich sind.
 
8. Allgemeine Pflichten des Teilnehmers
Der Seminarteilnehmer ist zur pfleglichen Be-handlung der Unterrichtsräume, des Unterrichts-materials und der Fahrzeuge verpflichtet. Für Schäden haftet er nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches
 
9. Schweigepflicht des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, über persön-liche Daten und über Verkehrszuwiderhand-lungen anderer Teilnehmer Stillschweigen zu bewahren.
 
10. Teilnahmebescheinigung
Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Semi-nars eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrschule darf aufgrund § 37 FeV eine Teilnahmebeschei-nigung nur ausstellen, wenn der Teilnehmer an allen Sitzungen des Aufbauseminars und an der Fahrprobe teilgenommen hat. Dies gilt auch, wenn ein Versäumnis vom Teilnehmer nicht zu vertreten ist oder wenn er wegen Störung des Seminars von der Teilnahme ausgeschlossen wurde.
 
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Seminarteilnehmer keinen allgemeinen Gerichts-stand im Inland oder verlegt er nach Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der ge-wöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. sind ihm bereits bei der Anmeldung schriftlich mitgeteilt worden. Im Falle des berech-tigten Rücktritts fällt ein Entgelt nicht an. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

 

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AGB Reiseverkehr

 

AGB-Beförderung_mit_Omnibussen-RDA

 

AGB-Mietomnibus_(pdf)_Stand_2009

 

AGB-Überlassung_von_Omnibussen-RDA