Gefahrgutbeauftragtenverordnung


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Basiskurs Aufbaukurs: Tanktransport

Aufbaukurs: Klasse1


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Aufbaukurs: Klasse 7 Fortbildungen

Durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und das Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ergibt sich für alle Betriebe, die Gefahrgüter transportieren, die Verpflichtung zur Schulung und Unterweisung, sowie Auffrischungsschulung ihrer Mitarbeiter, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind. Über die Schulung sind Bescheinigungen und Aufzeichnungen auszustellen. Diese Verpflichtung sollte von den betroffenen Betrieben beachtet werden, da das Fehlen von Schulungsbescheinigungen bußgeldbewehrt ist.

Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisungen sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen (5 Jahre).

Unser Schulungssystem sieht mehrere Kurse vor. Diese bauen auf dem Basiskurs auf.

Der Basiskurs

Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen mit kennzeichnungspflichtigen Mengen müssen an einem ADR-Kurs teilnehmen. Hier erwerben Sie Grundkenntnisse, die für alle Arten von Gefahrguttransporten erforderlich sind und Sie werden optimal auf Ihre besondere Verantwortung und Aufbaukurse vorbereitet.

Fortbildung

müssen Fahrzeugführer/-innen absolvieren, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind und diese für weitere 5 Jahre verlängern wollen.

Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang darf frühestens 1 Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des ADR-Scheines erfolgen. Die Gültigkeit der Fortbildung setzt ab Ablauf des vorhandenen ADR-Scheines ein.

Gefahrgutbeauftragte

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn, Binnenschiff umfasst oder im Rahmen dieser Tätigkeit verpackt, belädt, befüllt oder entlädt, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) bestellen (ADR, Abschnitt 1.8.3). In Deutschland gilt dies auch für Beförderungen gefährlicher Güter im See- und Luftverkehr (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, GbV).

Mitarbeiter, Personal Unterweisung gemäß Unterabschnitt 1.3.2.2

Mitarbeiter müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 detailliert unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.

Wir beraten Sie gerne.